Europäischer Gerichtshof: Framing keine Urheberverletzung
Youtube-Videos dürfen aus urheberrechtlicher Sicht auf eigenen Seiten eingebunden werden. Das gilt auch für Blogs und soziale Netzwerke. Denn der Kreis der potentiellen Adressaten wird dabei nicht erweitert. Auch wenn die Videos in einem sogenannten Frame auf der Webseite laufen und das für einen oberflächlichen Betrachter so aussieht, als ob es sich um einen Inhalt der Webseite selbst handelt. Ebenso ist ein Link erlaubt, wenn er ein Werk mittels gleicher Technik zugänglich macht und kein neues Publikum erschließt.
Anders ist es, wenn die Inhalte zuvor nicht öffentlich zugänglich waren (z.B. erst ein Login erfolgen musste), ein technisches Verfahren den Inhalt transformiert (3D in 2D oder ihn z.B. downloadbar macht, wenn er es zuvor nicht war) und schließlich, wenn es sich um Inhalte handelt, die ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich waren. Unrechtmäßig in Youtube eingestellte Videos dürfen also nicht verwendet werden.
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH (Rolf Becker).